Anwendung der SIA 380/1 für Energienachweis, Minergie und GEAKPlus
Um der aktuellen Informations- und Grenzwertflut bei Energienachweisen etwas Ordnung zu schaffen, möchten wir hier eine Übersicht präsentieren.
Grundsätzlich müssen die Projektwertberechnungen, sowie die zu verwendenden Grenzwerte unterschieden werden. Die Berechnungsmethodik wird durch die SIA definiert, die einzuhaltenden Grenzwerte durch die Kantone (über die MuKEn). Daraus lassen sich dann verschiedenste Kombinationen bilden, welche sich je nach Kanton, Label oder Anwendung unterscheiden.
1. Die aktuellen, angewendeten Berechnungsgänge
Systemnachweis nach SIA 380/1:2009
Das Berechungsverfahren nach der Norm SIA 380/1 basiert auf Monatsbilanzen nach der europäischen Norm EN13790:2008 «Energieeffizienz von Gebäuden – Berechnung des Energiebedarfs für Heizen und Kühlen».
Einflussfaktoren
Die Energiebilanzierung berücksichtigt die Energieverluste durch Transmission und Lüftung sowie die Energiegewinne durch Sonneneinstrahlung, Personen und Elektrizität (Licht, Geräte …).
Basierend auf diesem Modell der Energiebilanzierung kann auch sehr gut der Handlungsspielraum aufgezeigt werden, den die Anwender auf dem Weg zum Erreichen eines Systemnachweises haben.
Transmissionswärmeverluste QT
Die Wärmeverluste werden über die thermisch relevante Gebäudehülle berechnet. Neben einer optimalen Wahl der thermischen Gebäudehülle (z.B. Abgrenzung beheizt/nicht beheizt bzw. innerhalb oder ausserhalb der thermischen Gebäudehülle) beeinflusst der Planer den Transmissionswärmeverlust durch die Wärmedämmqualität der opaken und transparenten Bauteile (U-Werte), sowie eine möglichst wärmebrückenfreie Ausbildung der Bauteilübergänge. Die Wahl der Raumtemperaturregelung wirkt sich durch eine höhere Temperaturdifferenz ebenfalls auf den Transmissionswärmeverlust aus.
Der Korrekturfaktor b berücksichtigt bei Bauteilen zwischen beheizten und nicht beheizten Räumen die Temperaturunterschiede zwischen der Aussenluft und dem unbeheizten Raum. Bei Bauteilen gegen Erdreich berücksichtigt der b-Faktor die wärmedämmende Wirkung des Erdreichs.
Lüftungswärmeverluste QV
Der Lüftungswärmeverlust beschreibt den Verlust aufgrund des thermisch wirksamen Aussenluftvolumenstroms.
Der Aussenluftvolumenstrom ist in Norm SIA 380/1 für jede Gebäudekategorie fix definiert. Für die Optimierung der Gebäudehülle stellt der Lüftungswärmeverlust eine unveränderbare Grösse dar.
Bei der Berechnung des Heizwärmebedarfs QH,eff für die gewichtete Energiekennzahl, Minergie oder den GEAK entspricht der Aussenluftvolumenstrom dem effektiven Aussenluftvolumenstrom-Objektwert. Der Planer kann somit durch die Wahl der Lüftung (z.B. Lüftungssystem, Wärmetauscher, Grad der Wärmerückgewinnung) auf den Lüftungswärmeverlust Einfluss nehmen.
Interne Wärmegewinne Qi
Die internen Gewinne von Personen und elektrischen Geräten sind Standardnutzungswerte aus der Norm SIA 380/1, welche
weder von den Bauteilkonstruktionen noch von der Architektur beeinflusst werden.
Der Ausnutzungsgrad reduziert den gesamten monatlichen Wärmegewinn (interne und externe Gewinne) auf den zur Raumerwärmung nutzbaren Teil. Der Ausnutzungsgrad wird von folgenden Faktoren beeinflusst:
- Verhältnis Gewinne zu Verluste (je grösser die Gewinne, desto weniger davon lässt sich nutzen).
- Gebäudemasse (speicherwirksame Masse, wie gut können die Gewinne über eine gewisse Zeit gespeichert werden).
- Wärmeverlustkoeffizient (wie schnell kühlt das Gebäude ohne Wärmezufluss aus).
Solare Wärmegewinne QS
Die solaren Wärmegewinne sind für das Erreichen des Systemnachweises von grosser Bedeutung und sie können vom Planer wesentlich beeinflusst werden. Für möglichst hohe solare Wärmegewinne sind folgende Faktoren zu beachten:
- Orientierung des Gebäudes mit möglichst grossen Fenstern gegen Süden und eher kleinen Fenstern gegen Norden.
- Eher wenige grosse als viele kleine Fenster wählen, weil dadurch der Glasanteil zunimmt.
- Eine Eigenverschattung durch Überhänge und Seitenblenden ist möglichst zu vermeiden.
Wie bei den internen Wärmegewinnen reduziert der Ausnutzungsgrad auch den solaren Wärmegewinn auf den zur Raumerwärmung nutzbaren Teil.
Heizwärmebedarf QH
Der Heizwärmebedarf QH ist das bilanzierte Ergebnis aus möglichst kleinen Transmissionswärmeverlusten QT, dem standardmässigen Lüftungswärmeverlust QV und maximierten Energiegewinnen Qi und QS (Handlungsspielraum nur bei den solaren Gewinnen). Der Heizwärmebedarf QH ist das Kriterium für die Einhaltung des Systemnachweises, sowie auch für die Anforderungen der Gebäudehülle bei Minergie.
Der effektive Heizwärmebedarf QH,eff ist das bilanzierte Ergebnis aus den Transmissionswärmeverlusten QT, dem effektiven Lüftungswärmeverlust QV und maximierten Energiegewinnen Qi und QS. Der effektive Heizwärmebedarf QH,eff ist die Ausgangsbasis für die gewichteten Energiekennzahlen sowie für die Gebäudehüllenanforderung beim GEAK.
Der Grenzwert QH,li ist abhängig von der Gebäudehüllzahl Ath/AE, von der Gebäudekategorie und von der Nachweisart.
(Quelle: Marco Ragonesi; RSP Bauphysik AG, Luzern)
Systemnachweis nach SIA 380/1:2016
Die Berechnung ist grundsätzlich gleich wie beim Systemnachweis aus dem Jahre 2009 (SIA 380/1:2009). Die folgenden Punkte wurden jedoch überarbeitet:
- Neu wird ein Berechnungsmodell angeboten, das die Betriebsweise einer Lüftungsanlage auch im Rahmen des projektspezifischen Heizwärmebedarfs für die Berechnung des Heizenergiebedarfs berücksichtigt. Für die Berechnung des Heizwärmebedarfs und den Vergleich mit dem Grenzwert QH,li im Rahmen des Nachweisverfahrens wird die Betriebsweise allerdings nicht berücksichtigt – erst für den effektiven Heizwärmebedarf mit Berücksichtigung des thermisch effektiven Aussenluftvolumenstromes.
- Die thermische Gebäudehülle wird durch die geänderte Definition nach SIA 380 von den b-Werten entkoppelt. Damit hat eine Änderung der b-Werte keinen Einfluss mehr auf den Grenzwert QH,li.
- Die Resultate der Berechnungen werden in kWh angegeben (Vereinheitlichung im SIA-Normenwerk).
- Die Einzelbauteilanforderungen werden in Abgleich mit MuKEn 2014 verschärft. Analog dazu wurden für den Systemnachweis neue Grenzwerte erarbeitet.
- Die Grenzwerte des Systemnachweises werden auf die Jahresmitteltemperatur gemäss SIA 2028 bezogen (neu 9,4 °C gegenüber alt 8,5 °C); die Temperaturkorrektur wurde neu festgelegt (6 %/K statt bisher 8 %/K).
- Bei der Berechnung des Systemnachweises können neu 16 Himmelsrichtungen berücksichtigt werden.
- Die Reduktionsfaktoren gegen unbeheizte Räume wurden erweitert.
- Alle Tabellen der Verschattungsfaktoren wurden um weitere Winkel ergänzt. Auf eine Festlegung von Monatswerten wurde verzichtet.
- Die Definition der Wärmespeicherfähigkeit wurde verfeinert, die Werte ebenfalls auf kWh bezogen.
- Die Berechnung des Ausnutzungsgrades für den Wärmegewinn wurde an SN EN 13790 angepasst.
- U-Werte von Flächen mit Bauteilheizung können neu über das gesamte Bauteil berechnet werden und nicht mehr nur von der Flächenheizung bis aussen. Der Einfluss ist gering.
(Quelle: Vorwort SIA 380/1:2016)
Einzelbauteilnachweis
Einzelbauteilnachweise bzw. deren Grenzwerte werden hier nicht weiter berücksichtigt. Diese unterscheiden sich jedoch nur in der jeweiligen MuKEn Grundlage.
Einzelbauteilgrenzwerte MuKEn 2008 bzw. SIA 380/1:2009 | Einzelbauteilgrenzwerte MuKEn 2014 bzw. SIA 380/1:2016 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Konstruktionen Neubau
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Konstruktionen Neubau
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Konstruktionen Umbau
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Konstruktionen Umbau
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Wärmebrücken
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Wärmebrücken
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2. Kombinationen Grenzwertdefinitionen und Projektwertberechnungen
Es gibt folgende Kombinationen von Grenzwertdefinitionen und Projektwertberechnungen (in Klammern).
Die Berechnungsgrundlage basiert jeweils auf auf der Norm SIA 380/1 – ohne auf kantonsspezifische Spezialanforderungen einzugehen.
Kantonale Energiegesetz/-verordnung gemäss MuKEn 2008
(basierend auf der SIA 380/1:2009)
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 8.5 °C Jahresmitteltemperatur).
Gebäudekategorie | Grenzwerte für Neubauten | Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen | ||
Qh,li0 [MJ/m2 a] |
ΔQh,li [MJ/m2 a] |
Qh,li_Umbauten/Umnutzungen [MJ/m2 a] |
||
I | Wohnen MFH | 55 | 65 | 1.25 * Qh,li_Neubauten |
II | Wohnen EFH | 65 | 65 | |
III | Verwaltung | 65 | 85 | |
IV | Schulen | 70 | 70 | |
V | Verkauf | 50 | 65 | |
VI | Restaurants | 95 | 75 | |
VII | Versammlungslokale | 95 | 75 | |
VIII | Spitäler | 80 | 80 | |
IX | Industrie | 60 | 70 | |
X | Lager | 60 | 70 | |
XI | Sportbauten | 75 | 70 | |
XII | Hallenbäder | 70 | 90 |
Kantonale Energiegesetz/-verordnung gemäss MuKEn 2014
(basierend auf der SIA 380/1:2009 – bisher nur Kt. Bern)
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 8.5 °C Jahresmitteltemperatur) und die spez. Heizleistung (bei -8 °C Auslegungstemperatur).
Gebäudekategorie | Grenzwerte für Neubauten | Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen | |||
Qh,li0 [kWh/m2 a] |
ΔQh,li [kWh/m2 a] |
Ph,li [W/m2] |
Qh,li_Umbauten/Umnutzungen [kWh/m2 a] |
||
I | Wohnen MFH | 14 | 16 | 20 | 1.5 * Qh,li_Neubauten |
II | Wohnen EFH | 16 | 16 | 25 | |
III | Verwaltung | 16 | 21 | 25 | |
IV | Schulen | 18 | 18 | 20 | |
V | Verkauf | 13 | 16 | - | |
VI | Restaurants | 24 | 19 | - | |
VII | Versammlungslokale | 24 | 19 | - | |
VIII | Spitäler | 20 | 20 | - | |
IX | Industrie | 15 | 18 | - | |
X | Lager | 15 | 18 | - | |
XI | Sportbauten | 19 | 18 | - | |
XII | Hallenbäder | 19 | 25 | - |
Kantonale Energiegesetz/-verordnung gemäss MuKEn 2014
(basierend auf der SIA 380/1:2016 – div. Kantone folgen)
Stand der Kantone siehe am Artikelende.
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9.4 °C Jahresmitteltemperatur) und die spez. Heizleistung (bei -8 °C Auslegungstemperatur).
Gebäudekategorie | Grenzwerte für Neubauten | Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen | |||
Qh,li0 [kWh/m2 a] |
ΔQh,li [kWh/m2 a] |
Ph,li [W/m2] |
Qh,li_Umbauten/Umnutzungen [kWh/m2 a] |
||
I | Wohnen MFH | 13 | 15 | 20 | 1.5 * Qh,li_Neubauten |
II | Wohnen EFH | 16 | 15 | 25 | |
III | Verwaltung | 13 | 15 | 25 | |
IV | Schulen | 14 | 15 | 20 | |
V | Verkauf | 7 | 14 | - | |
VI | Restaurants | 16 | 15 | - | |
VII | Versammlungslokale | 18 | 15 | - | |
VIII | Spitäler | 18 | 17 | - | |
IX | Industrie | 10 | 14 | - | |
X | Lager | 14 | 14 | - | |
XI | Sportbauten | 16 | 14 | - | |
XII | Hallenbäder | 15 | 18 | - |
Minergie bis 2016
(basierend auf der MuKEn 2008 und der SIA 380/1:2009)
Übergangsphase für "alte Zertifizierungen"
Es wird eine Übergangsphase gewährt, in welcher Projekte noch nach den Minergie Reglementen vom vor dem 31. Dezember 2016 zertifiziert werden können. Die Übergangsfrist beträgt 6 Monate, mit Begründung ist eine Verlängerung um weitere 6 Monate bis zum 31. Dezember 2017 möglich. Ab dem 1. Januar 2018 können Projekte nur noch nach dem neuen Minergie Reglement (Stand 2017) eingereicht werden.
Minergie und Minergie-A
Neubauten
Für Gebäude sämtlicher Gebäudekategorien I bis XII gilt:
Heizwärmebedarf Qh (Standard) ≤ 90% Qh,li SIA 380/1:2009 bezogen auf SIA Neubau-Grenzwert
Bauten vor 2000 (Modernisierungen)
Für Modernisierungen entfällt die Primäranforderung an die Gebäudehülle bei allen Gebäudekategorien.
Ausnahme: XII Hallenbäder Heizwärmebedarf Qh(Standard) ≤ 100% Qh,li bezogen auf SIA Neubau-Grenzwert
(Quelle: https://www.minergie.ch/media/nutzungsreglement_minergie_2014-dt_1.pdf)
Minergie-P
Neubauten
Für Gebäude sämtlicher Gebäudekategorien I bis XI gilt:
Heizwärmebedarf Qh (Standard) ≤ 60% Qh,li SIA 380/1:2009 bezogen auf SIA Neubau-Grenzwert oder kleiner als 15 kWh/m2
Ausnahme: XII Hallenbäder sind nicht Minergie-P zertifizierbar.
Bauten vor 2000 (Modernisierungen)
Für Gebäude sämtlicher Gebäudekategorien I bis XI gilt:
Heizwärmebedarf Qh (Standard) ≤ 80% Qh,li SIA 380/1:2009 bezogen auf SIA Neubau-Grenzwert oder kleiner als 15 kWh/m2
Ausnahme: XII Hallenbäder sind nicht Minergie-P zertifizierbar.
(Quelle: https://www.minergie.ch/media/reglement2013p-dt.pdf)
Der Minergie, Minergie-A oder auch Minergie-P Grenzwert müssen jeweils von der "gewichteten Energiekennzahl" des Objektes unterschritten werden. Zur Berechnung der "gewichteten Energiekennzahl" wird der Nutzwärmebedarf für Heizung Qh,eff unter Einbezug der effektiven Lüftungswärmeverluste und bei hohen Räumen mit der Raumhöhenkorrektur berichtigt und Warmwasser QWW durch die Nutzungsgrade η der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert, sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsbedarf für Lüftung, Hilfsenergie und Klimatisierung ELK addiert.
Minergie 2017 / 2018
(basierend auf der MuKEn 2014 und der SIA 380/1:2009)
Minergie und Minergie-A
Zusatzanforderung Heizwärmebedarf nur für Neubau (Gebäudehülle): identisch mit MuKEn 2014
(Quelle: https://www.minergie.ch/de/zertifizieren/minergie/)
Minergie-P
Zusatzanforderung Heizwärmebedarf (Gebäudehülle): 70% von MuKEn 2014 im Neubau, 90% bei Erneuerungen
(Quelle: https://www.minergie.ch/de/zertifizieren/minergie-p/)
Dabei ist zu beachten, dass der Heizwärmebedarf nur einer der Grenzwerte und Anforderungen von Minergie ist. Für die weiteren Grenzwerte wie die Minergie-Kennzahl oder den Endenergiebedarf ohne PV wird der effektive Heizwärmebedarf mit den entsprechenden Gewichtungen und Nutzungsfaktoren weiter verrechnet.
Eco selber ergänzt die Minergie-Gebäudestandards mit den Themen Gesundheit und Bauökologie – hat aber selber keine Anforderung an die Gebäudehülle.
Minergie ab 2019
(basierend auf der MuKEn 2014 und der SIA 380/1:2016)
Minergie und Minergie-A
Zusatzanforderung Heizwärmebedarf nur für Neubau (Gebäudehülle): identisch mit MuKEn 2014
(Quelle: https://www.minergie.ch/de/zertifizieren/minergie/)
Minergie-P
Zusatzanforderung Heizwärmebedarf (Gebäudehülle): 70% von MuKEn 2014 im Neubau, 90% bei Erneuerungen
(Quelle: https://www.minergie.ch/de/zertifizieren/minergie-p/)
Dabei ist zu beachten, dass der Heizwärmebedarf nur einer der Grenzwerte und Anforderungen von Minergie ist. Für die weiteren Grenzwerte wie die Minergie-Kennzahl oder den Endenergiebedarf ohne PV wird der effektive Heizwärmebedarf mit den entsprechenden Gewichtungen und Nutzungsfaktoren weiter verrechnet.
Eco selber ergänzt die Minergie-Gebäudestandards mit den Themen Gesundheit und Bauökologie – hat aber selber keine Anforderung an die Gebäudehülle.
GEAK/GEAK-Plus Stand 2017 / 2018 / 2019
(basierend auf der MuKEn 2008 und der SIA 380/1:2009)
Die Berechnung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes mittels abgefragter Eingabedaten zur Gebäudehülle basiert auf der in der Schweiz gebräuchlichen Methode (SIA-Norm 380/1). Die Genauigkeit der Berechnung hängt von der Datengrundlage ab. Bei schlechter Datengrundlage (ohne Pläne, Bauteilangaben und Verbrauchsdaten) greift der Rechner auf zugrundeliegenden Standardtabellen zurück. Entsprechend ungenauer wird die Auswertung für das Gebäude. Die Berechnung des Gesamtenergiebedarfs berücksichtigt zusätzlich die Gebäudetechnik in vereinfachter Form.
Für die Effizienz der Gebäudehülle wird der effektiven Heizwärmebedarf Qh,eff (also inkl. Einbezug der effektiven Lüftungswärmeverluste bei Berücksichtigung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung) gerechnet und mit dem Grenzwert Qh,li laut Norm verglichen.
Bei einem Verhältnis bis 50% weist die Gebäudehülle die beste Effizienzklasse A, über 300% die letzte Effizienzklasse G.
Die Bandbreite jeder Effizienzklasse beträgt 50%.
Für die Effizienz der Gesamtenergie wird das Verhältnis zwischen der effektiven Energiekennzahl e (gewichteten Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasser und Elektrizität) und der Standard-Energiekennzahl eStd gerechnet, und der Wert einer Effizienzklasse zwischen A (bis 50%) und G (ab 300%) eingeordnet.
(Quelle: http://www.geak.ch/Pages/GEAK/Knowledge/MethodPage.aspx und http://www.geak.ch/Resources/Documents/UploadDocuments/1503_GEAK_Plus_Berichts_Einleitung.pdf)
3. Kantonale Energieverordnungen
Liste der Kantone
Kanton | Aktuell gültige Grenzwerte / Berechnung | Geplante Einführung zukünftige Energieverordnung 1 | Weitere Informationen | ||
Aargau | MuKEn 2008; SIA 380/1:2009 | offen | Link auf kantonale Seite | ||
Appenzell Ausserrhoden | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.01.2023) | Link auf kantonale Seite | ||
Appenzell Innerrhoden | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.04.2020) | Link auf kantonale Seite | ||
Basel-Landschaft | MuKEn 2008; SIA 380/1:2009 | ab 01.03.2022 | Link auf kantonale Seite | ||
Basel-Stadt | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.10.2017) | Link auf kantonale Seite | ||
Bern | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.01.2023) | |||
Freiburg | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.01.2020) | Link auf kantonale Seite | ||
Genf | MuKEn 2008; SIA 380/1:2009 | offen | Link auf kantonale Seite | ||
Glarus | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.01.2023) | Link auf kantonale Seite | ||
Graubünden | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.01.2021) | Link auf kantonale Seite | ||
Jura | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.04.2019) | Link auf kantonale Seite | ||
Luzern | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.01.2019) | Link auf kantonale Seite | ||
Neuenburg | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.05.2021) | Link auf kantonale Seite | ||
Nidwalden | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.11.2021) | Link auf kantonale Seite | ||
Obwalden | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.01.2018) | Link auf kantonale Seite | ||
Schaffhausen | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.04.2021) | Link auf kantonale Seite | ||
Schwyz | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 |
|
Link auf kantonale Seite | ||
Solothurn | MuKEn 2008; SIA 380/1:2009 | offen | Link auf kantonale Seite | ||
St. Gallen | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.07.2021) | Link auf kantonale Seite | ||
Tessin | MuKEn 2008; SIA 380/1:2009 | offen | Link auf kantonale Seite | ||
Thurgau | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.07.2020) | Link auf kantonale Seite | ||
Uri | MuKEn 2008; SIA 380/1:2009 | offen | Link auf kantonale Seite | ||
Waadt | MuKEn 2008; SIA 380/1:2009 | offen | Link auf kantonale Seite | ||
Wallis | MuKEn 2008; SIA 380/1:2009 | offen | Link auf kantonale Seite | ||
Zug | MuKEn 2008; SIA 380/1:2009 | offen | Link auf kantonale Seite | ||
Zürich | MuKEn 2014; SIA 380/1:2016 | In Kraft (ab 01.09.2022) | Link auf kantonale Seite |
1 Quellen: AEE-Suisse / EnDK (bei Bedarf kann das PDF zur Verfügung gestellt werden), BFE: Stand der Energiepolitik
Wichtig zu wissen:
Für Kantone, die im gesetzlichen Energienachweis noch die Norm SIA 380/1 Ausgabe 2009 verlangen, wird durch die AG MuKEn das folgende Vorgehen bezüglich SIA 380/1:2009 empfohlen:
- Die Anwendung der Norm SIA 380/1:2009 ist für den Nachweis des Wärmeschutzes von Gebäuden und für den Nachweis energetischer Massnahmen über den Höchstanteil nicht erneuerbarer Energie weiterhin zulässig.
- Die Anwendung der Norm SIA 380/1:2016 ergibt in der Regel leicht schärfere Anforderungen als mit der Norm 380/1:2009 und kann deshalb auch verwendet werden. Eine Vermischung der Rechenwerte 2016 und Grenzwerte 2009 ist nicht zulässig. Für den Nachweis energetischer Massnahmen (Energienachweis) über den Höchstanteil nicht erneuerbarer Energie ist EN-1 und für den winterlichen Wärmeschutz ist EN-2 zu verwenden.
- Die Verwendung der Formulare für den Energienachweis mit den neuen, dreistelligen Bezeichnungen (EN-101 bis EN-141) ist nicht zulässig. Diese können erst eingesetzt werden, wenn die aktuelle Energiegesetzgebung des Kantons angepasst wurde. Eine entsprechende Anpassung im kantonalen Recht soll im Zuge der bevorstehenden Revision des Energiegesetzes und der zugehörigen Verordnung erfolgen.
Ob der Kanton des jeweiligen Antragstellers dieses Vorgehen ebenfalls mitträgt, soll direkt bei der jeweiligen kantonalen Energiefachstelle erfragt werden.
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